Dazu ist ein Kontaktverbot zu den (anderen) Parteien (Art. 104 StPO), den anderen Verfahrensbeteiligten (Art. 105 StPO) sowie weiteren Personen gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO in Betracht zu ziehen. Wird dem Gesuchsteller verboten, mit P, S, D, E und F direkt oder indirekt (über Drittpersonen) in Kontakt zu treten, so wird die Kollusionsgefahr weiter verringert.