Mittlerweile ist eine Verringerung der Kollusionsgefahr zu konstatieren, da eine Einvernahme des möglichen Schützen vor oder in der Hauptverhandlung unwahrscheinlich erscheint. Zudem liegen der Verfahrensleitung nunmehr ausführlichere Schilderungen zur Planung und Ausführung des angeblich inszenierten Mordanschlags vor, was die faktische Möglichkeit und damit auch die Gefahr der Verdunkelung ebenfalls mindert. 6.5 Im Rahmen der Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft ist zu prüfen, ob Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Vorliegend sind dies Massnahmen, die die Kollusionsgefahr verringern.