Im letzten Haftentscheid wurde die Kollusionsgefahr bezüglich des möglichen Schützen auch deshalb noch bejaht, weil sich die Untersuchung des ausserordentlichen Staatsanwalts noch im Anfangsstadium befand und deren Entwicklung nicht abschätzbar war. Mittlerweile ist eine Verringerung der Kollusionsgefahr zu konstatieren, da eine Einvernahme des möglichen Schützen vor oder in der Hauptverhandlung unwahrscheinlich erscheint.