Aufgrund der dargelegten Ausgangslage ist demnach nicht damit zu rechnen, dass die Identität des möglichen Schützen bis zum voraussichtlichen Beginn der Hauptverhandlung am 19. Oktober 2015 ermittelt werden kann. Ebenfalls unwahrscheinlich erscheint, dass sich der mögliche Schütze bei den Justizbehörden melden und sich selbst belasten wird. Dementsprechend ist zurzeit nicht davon auszugehen, dass im Rahmen der Hauptverhandlung (oder bereits vor der Hauptverhandlung im Rahmen der Untersuchung des ausserordentlichen Staatsanwalts) eine Einvernahme des möglichen Schützen durchgeführt werden kann.