In beiden Fällen müssten wiederum plausible Erklärungen vorgebracht werden, warum die jeweiligen Aussagen erfolgen und warum zu diesem Zeitpunkt. Konkrete Anhaltspunkte, um wen es sich bei dieser Person (abgesehen allenfalls vom möglichen Schützen auf Y [vergleiche E. 6.4 sogleich]) handeln könnte, sind nicht ersichtlich und werden von der Gesuchsgegnerin auch nicht dargetan. So ist ein (nicht bereits oben erwähnter) Belastungszeuge, von dessen Aussageänderung der Gesuchsteller profitieren könnte, nicht erkennbar. Und die Möglichkeit der Instruktion eines ganz neuen Entlastungszeugen bleibt ohne konkrete Hinweise rein abstrakt-theoretischer Natur.