Neuer Entlastungszeuge: In seinem Haftentscheid weist das Bundesgericht auch auf die Möglichkeit hin, dass der Gesuchsteller versuchen könnte, einen (falschen) Entlastungszeugen zu instruieren und zu präsentieren (BGE 1B_62/2015 vom 24.04.2015 E. 5.6). Bei einem allfälligen Entlastungszeugen könnte es sich um eine Person handeln, die bislang noch gar nicht einvernommen wurde, oder um eine Person, die ihre bisherigen Aussagen ändert oder ergänzt. In beiden Fällen müssten wiederum plausible Erklärungen vorgebracht werden, warum die jeweiligen Aussagen erfolgen und warum zu diesem Zeitpunkt.