O: Der Gesuchsteller hat im Berufungsverfahren OG S 14 8 die Einvernahme von O beantragt. Diesen Beweisantrag hat die Verfahrensleitung am 16. September 2015 gutgeheissen. Die Gefahr, dass der Gesuchsteller die beantragte Zeugin, bei der es sich um die Oberstaatsanwältin des Kantons Obwalden handelt, zu beeinflussen versucht, ist nur theoretischer Natur. Konkrete Indizien für Kollusionsgefahr bestehen nicht.