Das Bundesgericht weist in seinem Haftentscheid denn auch darauf hin, dass ein solcher Widerruf grundsätzlich durchaus geeignet sein könne, Zweifel zu erwecken, falls ein einigermassen plausibler Grund dafür vorgebracht werde (BGE 1B_62/2015 vom 24.04.2015 E. 5.6). Im Falle der genannten Auskunftspersonen ist jedoch schwer vorstellbar, wie ein Widerruf über fünf Jahre nach ihren Aussagen und ausgerechnet zu einem Zeitpunkt, nachdem der Gesuchsteller aus der Haft entlassen worden wäre, plausibel begründet werden könnte.