In Bezug auf S wurde die Gefahr der Kollusion im Haftentscheid vom 20. Juli 2015 als relativ gross beurteilt, da gemäss Beweisantrag des Gesuchstellers S zu den Schüssen auf Y befragt werden solle, wobei jener nachweisen möchte, dass es sich bei den Schüssen um einen bloss vorgetäuschten Mordanschlag gehandelt habe. Der Gesuchsteller könne deshalb versucht sein, S im Hinblick auf die gerichtliche Befragung zu instruieren, ihn zu beeinflussen oder sich mit ihm abzusprechen. Hinzu komme, dass sich sowohl der Gesuchsteller als auch S in einem kriminogenen Milieu bewegen oder bewegten.