S: Der Gesuchsteller hat im Berufungsverfahren OG S 14 8 die Einvernahme von S als Zeuge (eventuell als Auskunftsperson) beantragt. Diesen Beweisantrag hat die Verfahrensleitung am 18. August 2015 gutgeheissen. Somit wird S in dieser Sache erstmals als Zeuge (eventuell als Auskunftsperson) und nicht (mehr) als Mitbeschuldigter befragt. In Bezug auf S wurde die Gefahr der Kollusion im Haftentscheid vom 20. Juli 2015 als relativ gross beurteilt, da gemäss Beweisantrag des Gesuchstellers S zu den Schüssen auf Y befragt werden solle, wobei jener nachweisen möchte, dass es sich bei den Schüssen um einen bloss vorgetäuschten Mordanschlag gehandelt habe.