P: Das Bundesgericht hat das Obergericht in seinem Urteil vom 10. Dezember 2014 (BGE 6B_529/2014) zu einer gerichtlichen Konfrontationseinvernahme von P verpflichtet. Obwohl dieser seit Monaten international zur Fahndung ausgeschrieben ist, konnte er bislang nicht ausfindig gemacht werden. Auch Abklärungen bei den Behörden seines letzten bekannten Wohnortes zeitigten keinen Erfolg. Der Gesuchsteller müsste P zunächst ausfindig machen, ihn zu einer Änderung seiner Aussage bewegen und ihn veranlassen, sich deswegen bei den Justizbehörden zu melden. Selbst wenn der Gesuchsteller dazu gewillt sein sollte, ist es unwahrscheinlich, dass er dazu auch in der Lage ist.