Unter den einzuvernehmenden Personen befinden sich O sowie voraussichtlich ein Sachverständiger des Forensischen Instituts Zürich. Durch diese Beweisergänzungen kommen weitere Aspekte ins Verfahren, welche zusätzlich zu den bisherigen Aussagen gewürdigt werden müssen. Zudem besteht bezüglich der O (dazu im Detail weiter unten) sowie dem Sachverständigen des Forensischen Instituts Zürich, dessen Gutachten schon vorliegt, praktisch keine Kollusionsmöglichkeit durch den Gesuchsteller und damit auch keine mehr als theoretische Kollusionsgefahr.