6.3 Im letzten Haftentscheid vom 20. Juli 2015 (OG SP 15 5, E. 6.4) erwog die Verfahrensleitung, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass neben den beantragten S und O, Oberstaatsanwältin des Kantons Obwalden, noch weitere Zeugen oder Auskunftspersonen vor Obergericht einvernommen werden. An dieser Einschätzung ist festzuhalten. So kann die Einvernahme neuer Zeugen bzw. Auskunftspersonen und/oder die erneute Einvernahme bisheriger Zeugen bzw. Auskunftspersonen vor Obergericht nicht ausgeschlossen werden. Im Allgemeinen kann hier festgestellt werden, dass das Beweisverfahren inzwischen doch ein beträchtliches Ausmass erreicht hat.