Zudem bestehe auch die Möglichkeit, dass der Gesuchsteller versuchen könnte, einen (falschen) Entlastungszeugen zu instruieren und zu präsentieren. Hinzu komme, dass mit dem Wegfall der DNA-Spur als Beweismittel den Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen im weiteren Verfahren ein noch grösseres Gewicht zukommen werde. Weiter sei zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 10. Dezember 2014 (BGE 6B_529/2014) die grundsätzliche Notwendigkeit einer gerichtlichen Konfrontationseinvernahme von P bejaht habe.