Zu berücksichtigen seien weiter frühere Verurteilungen wegen einfacher Körperverletzung und einfacher qualifizierter Körperverletzung gewesen. In verschiedenen Aussagen hätte schliesslich das Obergericht selbst Anhaltspunkte dafür gefunden, dass der Beschwerdegegner (vorliegend der Gesuchsteller) Personen mittels Drohungen zu einem bestimmten Verhalten veranlasste. Vor diesem Hintergrund und weil es sich um einen reinen Indizienprozess handeln würde, sei die Kollusionsgefahr zu bejahen gewesen und seien Ersatzmassnahmen nicht in Frage gekommen (E. 5.5). Sodann führte das Bundesgericht aus, dass es sich nach wie vor um einen reinen Indizienprozess handle.