Bei einem Freispruch oder einer Verurteilung in der Nähe der schon erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft wäre eine Fluchtgefahr wohl auszuschliessen. Bei einer erneuten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von wesentlich mehr als der schon erstanden Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis zu maximal 15 Jahren, müsste die Fluchtgefahr erneut geprüft werden. - 11 - 6. Zum besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr: