5.7 Zusammenfassend wird festgestellt, dass Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr weiterhin bestehen. Eine Flucht ist möglich, aber nicht besonders wahrscheinlich. Mit der Anordnung von Ersatzmassnahmen kann die Fluchtgefahr weiter verringert werden. Daher ist die Fortsetzung der über vier Jahre und sechs Monate dauernden Sicherheitshaft aufgrund der noch bestehenden, jedoch weit geringeren Fluchtgefahr nicht mehr verhältnismässig. Anzumerken bleibt, dass diese Einschätzung nur den Zeitraum von jetzt bis zum Vorliegen des Urteils des Obergerichts in der Berufungssache OG S 14 8 betrifft.