Schliesslich ist entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin nicht ersichtlich, inwiefern die Möglichkeit, dass S vor Gericht die Identität des unbekannten Schützen nicht preisgeben wird, die Fluchtgefahr massiv vergrössern und akzentuieren soll. - 10 - 5.6 Im Rahmen der Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft ist zu prüfen, ob Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Vorliegend sind dies Massnahmen, die die Fluchtgefahr verringern.