Für die Verfahrensleitung war der Aufenthaltsort primär für die persönliche Vorladung zur Berufungsverhandlung erforderlich und erst auf diesen Zeitpunkt hin relevant. Der Verdacht der Gesuchsgegnerin, dass der Gesuchsteller nach einer erneuten Haftentlassung tiefergreifende Vorkehren für ein endgültiges Abtauchen treffen könnte, da er nun um die Gefahr einer erneuten Inhaftierung wisse, kann so nicht geteilt werden. Dem Gesuchsteller dürfte die Möglichkeit einer erneuten Inhaftierung bereits bewusst gewesen sein, als die Gesuchsgegnerin beim Bundesgericht Beschwerde gegen die letzte Haftentlassung einreichte.