5.3 Die Verfahrensleitung kam im Haftentscheid vom 20. Juli 2015 (OG SP 15 5) zum Schluss, dass weiterhin Anhaltspunkte für Fluchtgefahr bestehen, diese aber mit Ersatzmassnahmen weiter verringert werden könnte, so dass eine Fortsetzung der Sicherheitshaft nicht mehr verhältnismässig sei. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermögen: 5.4 So bestehen die vom Bundesgericht in den bisherigen den Gesuchsteller betreffenden Haftprüfungsverfahren genannten Aspekte, die eine Fluchtgefahr als aktuell erscheinen liessen, grundsätzlich nach wie vor: