3. Die Sicherheitshaft hat zudem dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen. 3.1 Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind daher unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritätsgrundsatzes aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Bundesgericht schreibt dazu in einem neueren Entscheid, dass strafprozessuale Haft allerdings nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden darf.