1.2 Obwohl es sich vorliegend um ein Haftprüfungsverfahren von Amtes wegen und nicht auf Gesuch hin handelt, werden die Parteien der einfacheren Lesbarkeit und Verständlichkeit halber wie folgt bezeichnet: X als Gesuchsteller und die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri als Gesuchsgegnerin. 2. Sicherheitshaft ist nur zulässig, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts muss ein besonderer Haftgrund hinzukommen, nämlich entweder Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a - c StPO).