1.1 Die Haftentlassung während eines Verfahrens setzt nicht zwingend ein Gesuch der beschuldigten Person voraus. Auch ohne Haftentlassungsgesuch hat sich die Verfahrensleitung laufend und von Amtes wegen zu versichern, ob die Haftvoraussetzungen noch erfüllt sind (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N. 1 zu Art. 233; Marc Forster, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 1 zu Art. 233; Hug/Scheidegger, in Andreas Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N. 3 zu Art. 233).