{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-09-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2015-OG-SP-15-6-Haft_2015-09-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8055", "Checksum": "d8f91e25f82357e8c3b2fcaa3f455f52"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG SP 15 6 Haftprüfungsverfügung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 22.09.2015 2015_OG SP 15 6 Haftprüfungsverfügung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 221 Abs. 1 lit. a, b und c StPO. Sicherheitshaft. 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Vorliegend sind dies Massnahmen, die die Wiederholungsgefahr verringern.\n- 22 -\n\nDazu ist eine Auflage einer geregelten Arbeit nachzugehen gemäss Art. 237\nAbs. 2 lit. e StPO in Betracht zu ziehen.\n\n7.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verlängerung der Sicherheitshaft auf\nGrundlage der Wiederholungsgefahr vorliegend weder angezeigt noch verhältnismässig ist. Ebenso verhält es sich mit Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237\nStPO.\n\n8. Zum Haftgrund der Ausführungsgefahr:\n\nWas die Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) betrifft, so wurde diese in\nden bisherigen Haftverfahren, soweit sie überhaupt thematisiert wurde, stets\nverneint (BGE 1B_81/2012 vom 05.03.2012 E. 6; Entscheide Obergericht des\nKantons Uri vom 03.01.2012, OG BI 11 8 und 11 10, E. 7d und vom\n27.07.2012, OG BI 12 5, E. 7). Daran ist festzuhalten.\n\n9. Zur Verhältnismässigkeit der Haftdauer:\n\n9.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer\nHaft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist\nrichterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen\nzu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die\nmutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten\nRechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie\nnicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung)\nkonkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE\n1B_108/2015 vom 27.04.2015 E. 6.1).\n\n9.2 Das Obergericht hat die Verhältnismässigkeit der Haftdauer von Amtes wegen\nzu überprüfen (Marc Forster, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 1 zu Art. 233). In seinem Urteil vom 24. April\n2015 (BGE 1B_65/2015) kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Gesamtdauer der bisher erstanden Haft eine erneute Inhaftierung angesichts der\nzu erwartenden langjährigen Freiheitsstrafe nicht als unverhältnismässig erscheinen lasse (E. 6). Die seither erfolgte Eröffnung einer staatsanwaltschaftlichen Untersuchung im Zusammenhang mit den gegenüber der Rundschau von\n- 23 -\n\nSRF kürzlich getätigten Aussagen von S bezüglich der Schüsse auf Y vermag\nan dieser Einschätzung nichts zu ändern.\n\n9.3 Neben einer möglichen Überhaft ist im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit der Haftdauer das Beschleunigungsgebot zu berücksichtigen, das in\nHaftfällen von besonderer Bedeutung ist (Art. 31 Abs. 4 BV und Art 5 Abs. 2\nStPO). So kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn\ndas Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet\nwerden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu\nbeurteilen (BGE 132 I 21 E. 4.1). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei\nbesonders schwer wiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Behörden nicht gewillt oder nicht in\nder Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen\n(BGE 1B_108/2015 vom 27.04.2015 E. 6.1).\n\n9.4 Für eine Verschleppung des Verfahrens gibt es keine Hinweise. So erkannte\ndas Bundesgericht keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verfahren nicht mit der\ngebotenen Beschleunigung vorangetrieben wird (BGE 1B_65/2015 vom\n24.04.2015 E. 6). Daran hat sich seit diesem Urteil nichts geändert.\n\n10. Aufgrund der obigen Erwägungen ergibt sich, dass die Sicherheitshaft aufgehoben wird und der Gesuchsteller unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus\nder Haft zu entlassen ist.\n\n11. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt (Art. 424 StPO i.V.m. Art. 16\nGerichtsgebührenreglement). Diese Kosten gehen vorerst zulasten des Kantons Uri und werden zusammen mit den übrigen Untersuchungs- und Verfahrenskosten dem Gesuchsteller auferlegt, falls er im Zusammenhang mit dem\ndiesem Haftprüfungsverfahren zugrunde liegenden Strafverfahren einer strafbaren Handlung schuldig erklärt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\n12. Die Aufwendungen des amtlichen Verteidigers des Gesuchstellers im vorliegenden Haftprüfungsverfahren werden mit der Hauptsache (OG S 14 8) abgegolten.\n\n13. Gestützt auf Art. 214 Abs. 4 StPO wird das Opfer des zweiten Sachverhalts im\nzugrundeliegenden Strafverfahren durch Zustellung der vorliegenden Verfügung\n- 24 -\n\n"}