{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-09-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2015-OG-SP-15-6-Haft_2015-09-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8055", "Checksum": "d8f91e25f82357e8c3b2fcaa3f455f52"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG SP 15 6 Haftprüfungsverfügung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 22.09.2015 2015_OG SP 15 6 Haftprüfungsverfügung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 221 Abs. 1 lit. a, b und c StPO. Sicherheitshaft. 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Gemäss Auskunft der Strafanstalt (…), in der sich S aktuell befindet, sind\nTelefonate an Insassen nicht möglich, weshalb sich die Kontaktkontrolle auf\nBesuche und Korrespondenz beschränken kann. Damit kann die Gefahr einer\nVerletzung des Kontaktverbots minimiert und die Kollusionsgefahr weiter ver-\n- 18 -\n\nringert werden. Eine solche Kontaktkontrolle ist als Ersatzmassnahme zwar\nnicht ausdrücklich vorgesehen, die Aufzählung möglicher Ersatzmassnahmen in\nArt. 237 Abs. 2 StPO ist jedoch nicht abschliessend. Sodann handelt es sich bei\ndieser Kontaktkontrolle um eine Ersatzmassnahme, die sich nicht direkt gegen\nden Beschuldigten, sondern gegen eine Drittperson richtet und die deshalb nur\nbesonders zurückhaltend einzusetzen ist (vergleiche Art. 197 Abs. 2 StPO).\nVorliegend erscheint ein solcher Eingriff in die Grundrechte von S angemessen,\nda er nicht sehr schwer wiegt und zeitlich bis zum Abschluss der Beweisverfahrens während der Hauptverhandlung des Verfahrens OG S 14 8 befristet werden kann. Überdies ist im Strafvollzug eine Kontaktkontrolle zur Sicherstellung\neiner Strafverfolgung gesetzlich vorgesehen (vergleiche Vorbehalt in Art. 84\nAbs. 2 StGB). Wenn die Gesuchsgegnerin in ihrer Eingabe im Haftprüfungsverfahren OG SP 15 5 (act. 3.1, OG SP 15 5), auf die sie nunmehr verweist, geltend macht, die Beteiligten würden trotz Ersatzmassnahmen anderweitige nicht\nzu kontrollierende Kommunikationskanäle auftun, so kann dies tatsächlich nicht\nausgeschlossen werden. Dies gilt jedoch ebenso im Falle einer Fortführung der\nSicherheitshaft.\n\nIm Falle der Kontaktverbote mit D, E und F ist schliesslich ergänzend die Anordnung an die genannten Personen in Betracht zu ziehen, allfällige Kontaktaufnahmen durch den Gesuchsteller der Verfahrensleitung zu melden. Diese\nMassnahme ermöglicht eine Kontrolle des Kontaktverbots und verringert die\nKollusionsgefahr.\n\nBezüglich des unbekannten möglichen Schützen wurde im Haftentscheid vom\n20. Juli 2015 (OG SP 15 5) festgehalten, dass keine Ersatzmassnahmen ersichtlich seien, die die Kollusionsgefahr verringern könnten. Diese Aussage ist\nvor dem Hintergrund der damals als höher eingestuften Kollusionsgefahr zu\nverstehen. Aufgrund der mittlerweile tieferen Kollusionsgefahr ist ein Kontaktverbot in Betracht zu ziehen, um diese weiter zu reduzieren. Das Kontaktverbot\nmuss dabei unter der Bedingung stehen, dass der Gesuchsteller von der Identität des Schützen Kenntnis hat bzw. erlangt.\n\nDa die Kollusionsgefahr in Bezug auf Y als sehr gering eingestuft wird, rechtfertigt sich die Anordnung von diesbezüglichen Ersatzmassnahmen an sich nicht.\nAllerdings führt das Bundesgericht in einem den Gesuchsteller betreffenden\nHaftentscheid vom 5. März 2012 aus, dass ein Kontaktverbot mit einem Rayonverbot für die Orte verbunden sein müsse, an denen sich das Opfer üblicherweise aufhalte, da es sonst in den kleinräumigen Urner Verhältnissen ständig\n- 19 -\n\ndamit rechnen müsse, dem Beschwerdeführer (vorliegend dem Gesuchsteller)\nzu begegnen, was ihm nicht zuzumuten sei (BGE 1B_81/2012 vom 05.03.2012\nE. 5.2 in fine). Es ist deshalb im Sinne des Opferschutzes ein Kontaktverbot zu\nY sowie ein Rayonverbot für die Gemeinde (…) (Wohn- und Arbeitsort von Y)\nanzuordnen. Das Rayonverbot gilt für diejenige Zeit nicht, während der allenfalls Verfahrenshandlungen im Berufungsverfahren OG S 14 8 (wie der angesetzte Augenschein) in (…) stattfinden.\n\n6.6 Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Kollusionsgefahr in Bezug auf S\neher gross, bezüglich anderer Personen eher gering ist. Es bleibt nun zu überprüfen, ob die Kollusionsgefahr die notwendige Intensitätsschwelle erreicht, die\ndie Anordnung von Haft oder einer Ersatzmassnahme rechtfertigt. Da es sich\nbeim Freiheitsentzug um einen sehr schweren Grundrechtseingriff handelt, darf\ndiese Schwelle nicht zu tief angesetzt werden. Das Risiko der Kollusion muss\ndemnach qualifiziert wahrscheinlich und nicht bloss möglich erscheinen (vergleiche Fabio Manfrin, Ersatzmassnahmerecht nach Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Luzern 2014, S. 114). Eine gewisse Kollusionsgefahr kann\nnie ganz ausgeschlossen werden, selbst während einer Inhaftierung nicht (vergleiche Markus Hug, in Andreas Donatsch et al. (Hrsg.), Kommentar zur\nSchweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N. 20 zu Art. 221).\n\nIm Falle von S wird die notwendige Intensitätsschwelle überschritten. Mit einem\nKontaktverbot und einer Kontaktkontrolle kann die Kollusionsgefahr jedoch\ndeutlich verringert werden, so dass eine Fortführung der Sicherheitshaft diesbezüglich nicht mehr verhältnismässig ist.\n\n"}