{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-09-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2015-OG-SP-15-6-Haft_2015-09-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8055", "Checksum": "d8f91e25f82357e8c3b2fcaa3f455f52"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG SP 15 6 Haftprüfungsverfügung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 22.09.2015 2015_OG SP 15 6 Haftprüfungsverfügung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 221 Abs. 1 lit. a, b und c StPO. Sicherheitshaft. 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Konkrete Anhaltspunkte, um wen es sich bei dieser Person (abgesehen\nallenfalls vom möglichen Schützen auf Y [vergleiche E. 6.4 sogleich]) handeln\nkönnte, sind nicht ersichtlich und werden von der Gesuchsgegnerin auch nicht\ndargetan. So ist ein (nicht bereits oben erwähnter) Belastungszeuge, von dessen Aussageänderung der Gesuchsteller profitieren könnte, nicht erkennbar.\nUnd die Möglichkeit der Instruktion eines ganz neuen Entlastungszeugen bleibt\nohne konkrete Hinweise rein abstrakt-theoretischer Natur. Allein die begründete\n- 16 -\n\nAnnahme, dass der Gesuchsteller aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur und\nseiner Verstrickung in eine kriminogene Halbwelt zur Zeugenbeeinflussung gewillt und in der Lage sein könnte, vermag ohne zusätzliche konkrete Indizien\nkeine Kollusionsgefahr zu begründen.\n\n6.4 Im letzten Haftentscheid vom 20. Juli 2015 (OG SP 15 5) wurde die Sicherheitshaft einzig noch aufgrund von Kollusionsgefahr im Zusammenhang mit\ndem von S ins Spiel gebrachten, den Strafbehörden namentlich nicht bekannten\nmöglichen Schützen aufrecht erhalten.\n\nIn der Zwischenzeit hat der ausserordentliche Staatsanwalt des Kantons Uri\nneben S auch den Rundschau-Redaktor R einvernommen. Mit Schreiben vom\n20. August 2015 teilte der ausserordentliche Staatsanwalt dem Obergericht mit,\ndass vorderhand keine weiteren Einvernahmen vorgesehen seien (OG S 14 8,\nact. 5.13). Und in einem Schreiben an den Verteidiger des Gesuchtellers vom 4.\nSeptember 2015 hielt er fest, dass aufgrund des gegenwärtigen Stands des\nVerfahrens weitere Einvernahmen nicht zielführend seien (OG S 14 8, act. 2.1).\nDas Schweizer Fernsehen verweigere bezüglich Angabe der Täterschaft jegliche Aussage, obwohl es davon Kenntnis habe. Dementsprechend bringe eine\nFortsetzung zumindest zurzeit nichts. Der Wahrheitsgehalt der Aussagen von S\nkönne nicht überprüft werden. Dementsprechend werde die Staatsanwaltschaft\nden weiteren Verlauf des Strafverfahrens gegen X vor Obergericht des Kantons\nUri abwarten. Aus den genannten Schreiben geht somit hervor, dass die Identität des möglichen Schützen nicht geklärt werden konnte und vorerst mit keinen\nweiteren Untersuchungshandlungen zu rechnen ist.\n\nZudem erging seit dem Haftentscheid vom 20. Juli 2015 betreffend Entsiegelungsgesuch, mit dem die Verfahrensleitung von Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) verschiedene Unterlagen sowie den Namen des möglichen Schützen herausverlangte, ein Nichteintretensentscheid. Auf eine erneute Editionsverfügung hin gab SRF schliesslich die Korrespondenz zwischen S und der\nRundschau sowie eine 69-minütige Rohfassung des Interviews mit S heraus,\nwobei die Identität bzw. der Name des möglichen Schützen stets unkenntlich\ngemacht ist. Somit verfügt die Verfahrensleitung nun über ausführliche schriftliche und mündliche Schilderungen von S bezüglich Planung und Ausführung\ndes angeblich inszenierten Mordanschlags, allerdings nicht über den Namen\ndes möglichen Schützen. Bei einem allfälligen neuerlichen Entsiegelungsgesuch zur Herausgabe des Namen des möglichen Schützen ist mit einem mona-\n- 17 -\n\nte- oder gar jahrelangen Verfahren zu rechnen, da SRF die Ausschöpfung\nsämtlicher Rechtsmittel beabsichtigt.\n\nAufgrund der dargelegten Ausgangslage ist demnach nicht damit zu rechnen,\ndass die Identität des möglichen Schützen bis zum voraussichtlichen Beginn\nder Hauptverhandlung am 19. Oktober 2015 ermittelt werden kann. Ebenfalls\nunwahrscheinlich erscheint, dass sich der mögliche Schütze bei den Justizbehörden melden und sich selbst belasten wird. Dementsprechend ist zurzeit nicht\ndavon auszugehen, dass im Rahmen der Hauptverhandlung (oder bereits vor\nder Hauptverhandlung im Rahmen der Untersuchung des ausserordentlichen\nStaatsanwalts) eine Einvernahme des möglichen Schützen durchgeführt werden kann.\n\nIm letzten Haftentscheid wurde die Kollusionsgefahr bezüglich des möglichen\nSchützen auch deshalb noch bejaht, weil sich die Untersuchung des ausserordentlichen Staatsanwalts noch im Anfangsstadium befand und deren Entwicklung nicht abschätzbar war. Mittlerweile ist eine Verringerung der Kollusionsgefahr zu konstatieren, da eine Einvernahme des möglichen Schützen vor oder in\nder Hauptverhandlung unwahrscheinlich erscheint. Zudem liegen der Verfahrensleitung nunmehr ausführlichere Schilderungen zur Planung und Ausführung\ndes angeblich inszenierten Mordanschlags vor, was die faktische Möglichkeit\nund damit auch die Gefahr der Verdunkelung ebenfalls mindert.\n\n6.5 Im Rahmen der Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft ist zu prüfen, ob Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Vorliegend sind dies Massnahmen, die die Kollusionsgefahr verringern.\n\n"}