{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-09-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2015-OG-SP-15-6-Haft_2015-09-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8055", "Checksum": "d8f91e25f82357e8c3b2fcaa3f455f52"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG SP 15 6 Haftprüfungsverfügung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 22.09.2015 2015_OG SP 15 6 Haftprüfungsverfügung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 221 Abs. 1 lit. a, b und c StPO. Sicherheitshaft. 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Da die theoretische Möglichkeit einer Zeugenbeeinflussung für die Fortführung der Sicherheitshaft nicht\nausreicht und der Haftgrund der Kollusionsgefahr nach Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung und insbesondere nach Durchführung einer\nerstinstanzlichen Hauptverhandlung einer besonders sorgfältigen Prüfung bedarf, ist im Folgenden bezüglich der einzelnen vom Obergericht möglicherweise\neinzuvernehmenden Personen zu prüfen, ob konkrete Indizien für Kollusionsgefahr bestehen. Dabei ist nicht nur das Risiko zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller Einfluss auf einen Zeugen zu nehmen versucht, sondern auch das\nRisiko, dass diese Einflussnahme tatsächlich gelingt sowie das Risiko, dass\ndiese Einflussnahme geeignet ist, die richterliche Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr ist auch die persönliche\nBeziehung zwischen dem Gesuchsteller und den Personen zu berücksichtigen,\n- 14 -\n\ndie er zu beeinflussen beabsichtigen könnte. Dabei ist die Kollusionsgefahr höher in Bezug auf Personen, die zum Gesuchsteller in einem besonderen Ab-\nhängigkeits- oder Näheverhältnis stehen. Ebenfalls erhöht dürfte die Kollusionsgefahr in Bezug auf Personen sein, die sich wie der Gesuchsteller in einem\nkriminogenen Milieu bewegen oder bewegten.\n\nP: Das Bundesgericht hat das Obergericht in seinem Urteil vom 10. Dezember\n2014 (BGE 6B_529/2014) zu einer gerichtlichen Konfrontationseinvernahme\nvon P verpflichtet. Obwohl dieser seit Monaten international zur Fahndung ausgeschrieben ist, konnte er bislang nicht ausfindig gemacht werden. Auch Abklärungen bei den Behörden seines letzten bekannten Wohnortes zeitigten keinen\nErfolg. Der Gesuchsteller müsste P zunächst ausfindig machen, ihn zu einer\nÄnderung seiner Aussage bewegen und ihn veranlassen, sich deswegen bei\nden Justizbehörden zu melden. Selbst wenn der Gesuchsteller dazu gewillt sein\nsollte, ist es unwahrscheinlich, dass er dazu auch in der Lage ist. Das Risiko einer Beeinträchtigung der richterlichen Wahrheitsfindung erscheint deshalb als\nwenig konkret, kann jedoch nicht ganz ausgeschlossen werden.\n\nS: Der Gesuchsteller hat im Berufungsverfahren OG S 14 8 die Einvernahme\nvon S als Zeuge (eventuell als Auskunftsperson) beantragt. Diesen Beweisantrag hat die Verfahrensleitung am 18. August 2015 gutgeheissen. Somit wird S\nin dieser Sache erstmals als Zeuge (eventuell als Auskunftsperson) und nicht\n(mehr) als Mitbeschuldigter befragt. In Bezug auf S wurde die Gefahr der Kollusion im Haftentscheid vom 20. Juli 2015 als relativ gross beurteilt, da gemäss\nBeweisantrag des Gesuchstellers S zu den Schüssen auf Y befragt werden solle, wobei jener nachweisen möchte, dass es sich bei den Schüssen um einen\nbloss vorgetäuschten Mordanschlag gehandelt habe. Der Gesuchsteller könne\ndeshalb versucht sein, S im Hinblick auf die gerichtliche Befragung zu instruieren, ihn zu beeinflussen oder sich mit ihm abzusprechen. Hinzu komme, dass\nsich sowohl der Gesuchsteller als auch S in einem kriminogenen Milieu bewegen oder bewegten. In der Zwischenzeit hat sich die Kollusionsgefahr insofern\netwas verringert, als Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) die Korrespondenz\nzwischen S und der Rundschau sowie eine 69-minütige Rohfassung des Interviews mit S herausgegeben hat und die Verfahrensleitung somit über ausführliche schriftliche und mündliche Schilderungen von S bezüglich Planung und\nAusführung des angeblich inszenierten Mordanschlags verfügt (vergleiche auch\nunten E. 6.4). Zudem wurde S auch vom ausserordentlichen Staatsanwalt des\nKantons Uri zu seinen Schilderungen gegenüber der Rundschau befragt.\n- 15 -\n\nD, E, F: Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Gesuchsteller auf Konfrontationseinvernahmen mit den genannten Auskunftspersonen verzichtet hat\n(BGE 6B_529/2014 vom 10.12.2014 E. 5.3). Damit ist eine Einvernahme vor\nObergericht unwahrscheinlich, wenn auch nicht ganz ausgeschlossen. Möglich\nwäre eine Einvernahme, falls eine oder mehrere der genannten Auskunftspersonen ihre Aussage ändern wollten. Das Bundesgericht weist in seinem Haftentscheid denn auch darauf hin, dass ein solcher Widerruf grundsätzlich durchaus geeignet sein könne, Zweifel zu erwecken, falls ein einigermassen plausibler Grund dafür vorgebracht werde (BGE 1B_62/2015 vom 24.04.2015 E. 5.6).\nIm Falle der genannten Auskunftspersonen ist jedoch schwer vorstellbar, wie\nein Widerruf über fünf Jahre nach ihren Aussagen und ausgerechnet zu einem\nZeitpunkt, nachdem der Gesuchsteller aus der Haft entlassen worden wäre,\nplausibel begründet werden könnte. Hinzu kommt, dass die genannten Auskunftspersonen nicht in einem Abhängigkeits- oder Näheverhältnis zum Gesuchsteller stehen, was das Beeinflussungsrisiko reduziert. Die konkrete Kollusionsgefahr ist deshalb als eher gering einzustufen.\n\nO: Der Gesuchsteller hat im Berufungsverfahren OG S 14 8 die Einvernahme\nvon O beantragt. Diesen Beweisantrag hat die Verfahrensleitung am 16. September 2015 gutgeheissen. Die Gefahr, dass der Gesuchsteller die beantragte\nZeugin, bei der es sich um die Oberstaatsanwältin des Kantons Obwalden handelt, zu beeinflussen versucht, ist nur theoretischer Natur. Konkrete Indizien für\nKollusionsgefahr bestehen nicht.\n\n"}