{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-09-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2015-OG-SP-15-6-Haft_2015-09-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8055", "Checksum": "d8f91e25f82357e8c3b2fcaa3f455f52"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG SP 15 6 Haftprüfungsverfügung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 22.09.2015 2015_OG SP 15 6 Haftprüfungsverfügung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 221 Abs. 1 lit. a, b und c StPO. Sicherheitshaft. 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August 2011\ndatierenden psychiatrischen Gutachten verfüge der Beschwerdegegner (vorliegend der Gesuchsteller) über \"insuffiziente Problemlösungsstrategien\", weshalb\ninsbesondere wegen seiner nach wie vor bestehenden Verstrickung in seine\nfrühere Geschäftstätigkeit in der \"kriminogenen Halbwelt\" und seiner schwierigen Lebenssituation die Gefahr erneuter Gewalttaten moderat bis deutlich sei.\nZu berücksichtigen seien weiter frühere Verurteilungen wegen einfacher Körperverletzung und einfacher qualifizierter Körperverletzung gewesen. In verschiedenen Aussagen hätte schliesslich das Obergericht selbst Anhaltspunkte\ndafür gefunden, dass der Beschwerdegegner (vorliegend der Gesuchsteller)\nPersonen mittels Drohungen zu einem bestimmten Verhalten veranlasste. Vor\ndiesem Hintergrund und weil es sich um einen reinen Indizienprozess handeln\nwürde, sei die Kollusionsgefahr zu bejahen gewesen und seien Ersatzmassnahmen nicht in Frage gekommen (E. 5.5). Sodann führte das Bundesgericht\naus, dass es sich nach wie vor um einen reinen Indizienprozess handle. In einem solchen sei es nie auszuschliessen, dass sich das Beweisergebnis durch\ndie Manipulation eines oder mehrerer Beweismittel beeinflussen lasse. Wenn\nbeispielsweise ein Zeuge einen einigermassen plausiblen Grund für die Änderung seiner Aussage vorbringe, könne ein solcher Widerruf durchaus geeignet\nsein, Zweifel zu erwecken. Zudem bestehe auch die Möglichkeit, dass der Gesuchsteller versuchen könnte, einen (falschen) Entlastungszeugen zu instruieren und zu präsentieren. Hinzu komme, dass mit dem Wegfall der DNA-Spur\nals Beweismittel den Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen im weiteren Verfahren ein noch grösseres Gewicht zukommen werde. Weiter sei zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 10. Dezember\n2014 (BGE 6B_529/2014) die grundsätzliche Notwendigkeit einer gerichtlichen\nKonfrontationseinvernahme von P bejaht habe. Wenn das Obergericht im angefochtenen Entscheid (OG SP 15 1 vom 28. Januar 2015) ausführe, ein erneutes\nBeweisverfahren erscheine in viel geringerem Umfang als realistisch, sei dies\nzumindest in diesem Punkt fraglich. Schliesslich seien mit der Tätigkeit des Gesuchstellers als Betreiber eines Nachtklubs zwangsläufig Kontakte zu kriminellen Milieus verbunden. Es müsse daher damit gerechnet werden, dass er in der\nLage und angesichts der für den Fall einer Verurteilung drohenden hohen Strafe auch gewillt sein könnte, die gerichtliche Wahrheitsfindung auf diese Weise\nzu beeinträchtigen (E. 5.6). Aus den dargelegten Gründen bejahte das Bundesgericht die Kollusionsgefahr und versetzte den Gesuchsteller zurück in die Sicherheitshaft.\n- 13 -\n\n6.3 Im letzten Haftentscheid vom 20. Juli 2015 (OG SP 15 5, E. 6.4) erwog die Verfahrensleitung, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass neben den beantragten S und O, Oberstaatsanwältin des Kantons Obwalden, noch weitere\nZeugen oder Auskunftspersonen vor Obergericht einvernommen werden. An\ndieser Einschätzung ist festzuhalten. So kann die Einvernahme neuer Zeugen\nbzw. Auskunftspersonen und/oder die erneute Einvernahme bisheriger Zeugen\nbzw. Auskunftspersonen vor Obergericht nicht ausgeschlossen werden. Im Allgemeinen kann hier festgestellt werden, dass das Beweisverfahren inzwischen\ndoch ein beträchtliches Ausmass erreicht hat. Neben zusätzlichen Akten werden weitere Zeugen und Auskunftspersonen befragt. Zudem wurden Fragen an\ndas Forensische Institut Zürich gestellt sowie ein Gutachten ebenfalls des Forensischen Instituts Zürich in Auftrag gegeben. Gemäss dessen Empfehlung\nfindet auch noch ein Augenschein mit Schussrekonstruktion am Tatort statt. Unter den einzuvernehmenden Personen befinden sich O sowie voraussichtlich\nein Sachverständiger des Forensischen Instituts Zürich. Durch diese Beweisergänzungen kommen weitere Aspekte ins Verfahren, welche zusätzlich zu den\nbisherigen Aussagen gewürdigt werden müssen. Zudem besteht bezüglich der\nO (dazu im Detail weiter unten) sowie dem Sachverständigen des Forensischen\nInstituts Zürich, dessen Gutachten schon vorliegt, praktisch keine Kollusionsmöglichkeit durch den Gesuchsteller und damit auch keine mehr als theoretische Kollusionsgefahr.\n\n"}