{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-09-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2015-OG-SP-15-6-Haft_2015-09-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8055", "Checksum": "d8f91e25f82357e8c3b2fcaa3f455f52"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG SP 15 6 Haftprüfungsverfügung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 22.09.2015 2015_OG SP 15 6 Haftprüfungsverfügung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 221 Abs. 1 lit. a, b und c StPO. Sicherheitshaft. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:10:24", "Checksum": "e58a885db0b7b91b2e14b1404faa4992", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 22.09.2015 2015_OG SP 15 6 Haftprüfungsverfügung\nRegeste:\nStrafprozessordnung. Art. 221 Abs. 1 lit. a, b und c StPO. Sicherheitshaft. \n\n6.1 Von einer Kollusionsgefahr oder Verdunkelungsgefahr wird gesprochen, wenn\nernsthaft zu befürchten ist, dass eine beschuldigte Person andere Personen\nbeeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die theoretische Möglichkeit, dass die\nbeschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte, genügt allerding nicht, um\ndie Fortsetzung der Haft zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien\nfür die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Ein konkretes Risiko von\nerheblichen Einflussnahmen auf Zeugen oder andere Gewährspersonen reicht\ndabei aus (BGE 132 I 21 E. 3.4). Bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr ist in\nobjektiver Hinsicht die reale Kollusionsmöglichkeit und unter subjektiven Gesichtspunkten die konkrete Kollusionsbereitschaft zu prüfen (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, N 907). Konkrete\nAnhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner\nStellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes\nsowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und\nBedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der\nSchwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2). Nach Abschluss der Strafuntersuchung (und insbesondere nach Durchführung einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung) bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung. Er dient primär der Sicherung einer ungestörten Strafuntersuchung. Zwar ist auch die richterliche Sachaufklärung vor unzulässigen Einflussnahmen zu bewahren. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die (in der Regel\nbeschränkte) Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme anlässlich der Hauptverhandlung (Art. 343 StPO). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und\nje präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind jedoch grundsätzlich an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.3; BGE 132 I 21 E. 3.2).\n\n6.2 Das Bundesgericht hat sich zuletzt in seinem Haftentscheid vom 24. April 2015\n(BGE 1B_65/2015) zur beim Gesuchsteller bestehenden Kollusionsgefahr geäussert. Es erwog, dass das Bundesgericht in einem früheren Haftentscheid im\nFalle des Gesuchstellers (BGE 1B_81/2012 vom 05.03.2012) mögliche Ersatz-\n- 12 -\n\n"}