{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-09-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2015-OG-SP-15-6-Haft_2015-09-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8055", "Checksum": "d8f91e25f82357e8c3b2fcaa3f455f52"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG SP 15 6 Haftprüfungsverfügung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 22.09.2015 2015_OG SP 15 6 Haftprüfungsverfügung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 221 Abs. 1 lit. a, b und c StPO. Sicherheitshaft. 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Zur regelmässigen Bekanntgabe seines Aufenthaltsortes war er nicht verpflichtet. Aus\nder Tatsache, dass der Verfahrensleitung der aktuelle Aufenthaltsort des Gesuchstellers damals nicht bekannt war, kann deshalb nicht auf ein faktisches\nUntertauchen geschlossen werden. Für die Verfahrensleitung war der Aufenthaltsort primär für die persönliche Vorladung zur Berufungsverhandlung erforderlich und erst auf diesen Zeitpunkt hin relevant. Der Verdacht der Gesuchsgegnerin, dass der Gesuchsteller nach einer erneuten Haftentlassung tiefergreifende Vorkehren für ein endgültiges Abtauchen treffen könnte, da er nun um die\nGefahr einer erneuten Inhaftierung wisse, kann so nicht geteilt werden. Dem\nGesuchsteller dürfte die Möglichkeit einer erneuten Inhaftierung bereits bewusst\ngewesen sein, als die Gesuchsgegnerin beim Bundesgericht Beschwerde gegen die letzte Haftentlassung einreichte. Dass diese Möglichkeit vom Gesuchsteller bei einer erneuten Haftentlassung als etwas naheliegender empfunden\nwürde, ist durchaus möglich, brächte jedoch keine entscheidende Erhöhung der\nFluchtgefahr mit sich. Zudem führt die Gesuchsgegnerin keinerlei konkrete Indizien dafür an, dass der Gesuchsteller nach der Haftentlassung Ende Januar\n2015 Vorkehrungen für ein Untertauchen oder eine Flucht getroffen hat, die er\nnach einer erneuten Haftentlassung zu vertiefen beabsichtigt.\n\nSchliesslich ist entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin nicht ersichtlich, inwiefern die Möglichkeit, dass S vor Gericht die Identität des unbekannten\nSchützen nicht preisgeben wird, die Fluchtgefahr massiv vergrössern und akzentuieren soll.\n- 10 -\n\n5.6 Im Rahmen der Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft ist zu prüfen, ob Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Vorliegend sind dies Massnahmen, die die Fluchtgefahr verringern.\n\nDazu gehört die Aufrechterhaltung der bestehenden Ausweis- und Schriftensperre gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO. Der Gesuchsteller besitzt zurzeit keinen gültigen Reisepass und keine gültige Identitätskarte (OG SP 15 1, act. 5.1).\nDurch eine Ausweis- und Schriftensperre wird verhindert, dass der Gesuchsteller neue gültige Ausweispapiere beschaffen kann. Ohne gültige Ausweispapiere\nist eine Flucht ins Ausland wesentlich schwieriger.\n\nZudem kann der Gesuchsteller angewiesen werden, die Schweiz nicht zu verlassen. Damit kann zumindest verhindert werden, dass der Gesuchsteller persönlich Fluchtvorbereitungen im Ausland macht, ohne dabei gegen diese gerichtliche Anweisung zu verstossen.\n\nWeiter kann der Gesuchsteller verpflichtet werden, der Verfahrensleitung unverzüglich seinen Aufenthaltsort (tatsächliche Wohn- und Arbeitsadresse) bekannt zu geben und allfällige Änderungen jeweils unverzüglich zu melden.\n\nSchliesslich kann der Gesuchsteller angewiesen werden, sich regelmässig bei\nder örtlichen Polizeistelle zu melden.\n\n5.7 Zusammenfassend wird festgestellt, dass Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr\nweiterhin bestehen. Eine Flucht ist möglich, aber nicht besonders wahrscheinlich. Mit der Anordnung von Ersatzmassnahmen kann die Fluchtgefahr weiter\nverringert werden. Daher ist die Fortsetzung der über vier Jahre und sechs Monate dauernden Sicherheitshaft aufgrund der noch bestehenden, jedoch weit\ngeringeren Fluchtgefahr nicht mehr verhältnismässig. Anzumerken bleibt, dass\ndiese Einschätzung nur den Zeitraum von jetzt bis zum Vorliegen des Urteils\ndes Obergerichts in der Berufungssache OG S 14 8 betrifft. Die Fluchtgefahr\nnach Eröffnung des Urteils OG S 14 8 hängt entscheidend von dessen Inhalt\nab. Bei einem Freispruch oder einer Verurteilung in der Nähe der schon erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft wäre eine Fluchtgefahr wohl auszuschliessen. Bei einer erneuten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von wesentlich mehr als der schon erstanden Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis zu\nmaximal 15 Jahren, müsste die Fluchtgefahr erneut geprüft werden.\n- 11 -\n\n6. Zum besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr:\n\n"}