{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-09-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2015-OG-SP-15-6-Haft_2015-09-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8055", "Checksum": "d8f91e25f82357e8c3b2fcaa3f455f52"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG SP 15 6 Haftprüfungsverfügung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 22.09.2015 2015_OG SP 15 6 Haftprüfungsverfügung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 221 Abs. 1 lit. a, b und c StPO. Sicherheitshaft. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:10:24", "Checksum": "e58a885db0b7b91b2e14b1404faa4992", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 22.09.2015 2015_OG SP 15 6 Haftprüfungsverfügung\nRegeste:\nStrafprozessordnung. Art. 221 Abs. 1 lit. a, b und c StPO. Sicherheitshaft. \n\n3.1 Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind daher unter Berücksichtigung\ndes Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritätsgrundsatzes aufzuheben, sobald\nErsatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das\nBundesgericht schreibt dazu in einem neueren Entscheid, dass strafprozessuale Haft allerdings nur als \"ultima ratio\" angeordnet oder aufrechterhalten werden\ndarf. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer\nAnordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (BGE 1B_377/2014 vom 01.12.2014 E. 3.1 mit\nHinweisen). So ordnet das zuständige Gericht gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an\nStelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere\nMassnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Die Ver-\n-6-\n\nhängung von Ersatzmassnahmen setzt damit ebenso wie die Anordnung von\nHaft voraus, dass ein dringender Tatverdacht besteht und ein Haftgrund vorliegt\n(BGE 137 IV 125 E. 2). Ersatzmassnahmen stellen ebenfalls Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 196 ff. StPO dar (BGE 1B_31/2015 vom 16.02.2015\nE. 4.2) und können als solche gemäss Art. 197 Abs. 2 StPO auch gegen Drittpersonen verfügt werden, wenn auch nur mit besonderer Zurückhaltung.\n\n3.2 Als Ersatzmassnahmen kommen gemäss Art. 237 Abs. 2 StPO namentlich in\nFrage: die Sicherheitsleistung (lit. a; dazu Art. 238 ff. StPO); die Ausweis- und\nSchriftensperre (lit. b); die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c); die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d); die Auflage, einer geregelten\nArbeit nachzugehen (lit. e); die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder\neiner Kontrolle zu unterziehen (lit. f); das Verbot, mit bestimmten Personen\nKontakte zu pflegen (lit. g). Die Liste der in Art. 237 Abs. 2 StPO vorgesehenen\nErsatzmassnahmen, die auch kumulativ eingesetzt werden können, ist nicht\nabschliessend, sondern nur beispielhaft zu verstehen. Denkbar sind also auch\nandere Ersatzmassnahmen, die in Geboten oder Verboten, so hinsichtlich einer\nBerufsausübung, bestehen können (BGE 1B_654/2011 vom 07.12.2011 E. 4.2;\nNiklaus Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl.,\nZürich 2013, N. 1053).\n\n3.3 Des Weiteren ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit das in\nArt. 212 Abs. 3 StPO verankerte Verbot der Überhaft. Die Haftdauer darf nicht\nin grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rücken, um diese nicht zu\npräjudizieren.\n\n3.4 Schliesslich ist für die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Aufrechterhaltung\nder Sicherheitshaft das Beschleunigungsgebot zu berücksichtigen, das in Haftfällen von besonderer Bedeutung ist (Art. 5 Abs. 2 StPO).\n\n4. Zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts:\n\n4.1 Mit der zweitinstanzlichen Verurteilung des Gesuchstellers (OG S 13 3 / OG S\n13 5 vom 11.09.2013) ist der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts gegeben. Dies wird vom Gesuchsteller nunmehr zwar angezweifelt, aber\nnicht formell bestritten.\n-7-\n\n5. Zum besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr:\n\n5.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von\nFluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen\nwürde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar\nist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr\nbesteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein\nIndiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um\nden Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären Bindungen, die\nberufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (BGE\n1B_217/2011 vom 07.06.2011 E. 5.3 sowie die neuere Rechtsprechung zusammenfassend BGE 1B_377/2014 vom 01.12.2014 E. 3.1).\n\n"}