{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-09-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2015-OG-SP-15-6-Haft_2015-09-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8055", "Checksum": "d8f91e25f82357e8c3b2fcaa3f455f52"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG SP 15 6 Haftprüfungsverfügung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 22.09.2015 2015_OG SP 15 6 Haftprüfungsverfügung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 221 Abs. 1 lit. a, b und c StPO. Sicherheitshaft. 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StPO)\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA.\n\nMit Urteil vom 11. September 2013 wies das Obergericht des Kantons Uri (Strafrechtliche Abteilung) die Berufung von X ab und verurteilte ihn wegen versuchten Mordes,\nversuchter vorsätzlicher Tötung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu 15 Jahren Freiheitsstrafe und Fr. 1ꞌ000.-- Busse (OG S 13 3/ OG S 13 5).\n\nB.\n\nMit Verfügung vom 1. Oktober 2013 wies die Verfahrensleitung der Strafrechtlichen\nAbteilung des Obergerichts das Haftentlassungsgesuch von X vom 4. August 2013,\nnachgebessert am 12. August 2013, ab und bestätigte die bestehende Sicherheitshaft bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils in der Sache.\n\nC.\n\nDie Beschwerde von X gegen das Urteil des Obergerichts vom 11. September 2013\nhiess das Bundesgericht mit Urteil von 10. Dezember 2014 teilweise gut. Es hob das\nUrteil des Obergerichts vom 11. September 2013 auf und wies die Sache zur neuen\nEntscheidung an das Obergericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab,\nsoweit darauf einzutreten war.\n\nD.\n\nMit Verfügung vom 28. Januar 2015 hiess die Verfahrensleitung der Strafrechtlichen\nAbteilung des Obergerichts das erneute Haftentlassungsgesuch von X vom 5. Januar\n2015 gut und entliess ihn unter Anordnung von Ersatzmassnahmen unverzüglich aus\nder Sicherheitshaft. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde hiess das\nBundesgericht mit Urteil vom 24. April 2015 gut und ordnete die Sicherheitshaft an, in\nder sich X seit dem 5. Mai 2015 wieder befindet.\n-3-\n\nE.\n\nMit Verfügung vom 20. Juli 2015 wies die Verfahrensleitung der Strafrechtlichen Abteilung des Obergerichts das Haftentlassungsgesuch von X vom 29. Juni 2015 ab\nund bestätigte die bestehende Sicherheitshaft.\n\nF.\n\nMit Verfügung vom 9. September 2015 eröffnete die Verfahrensleitung der Strafrechtlichen Abteilung des Obergerichts von Amtes wegen ein Haftprüfungsverfahren.\n\nG.\n\nMit Eingabe vom 11. September 2015 äussert sich die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri zum Haftprüfungsverfahren und stellt folgende Anträge:\n\n\" 1. X sei weiterhin in Sicherheitshaft zu belassen.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchstellers.\"\n\nH.\n\nMit Eingabe vom 14. September 2015 äussert sich X zum Haftprüfungsverfahren und\nstellt folgenden Antrag:\n\n\" X sei unter Verfügung der der Verfahrensleitung gutscheinenden Ersatzmassnahmen unverzüglich aus der Haft zu entlassen.\"\n\nI.\n\nMit Eingabe vom 16. September 2015 nimmt die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri\nzur Eingabe von X vom 14. September 2015 Stellung. Sie hält an ihren Anträgen\nfest.\n-4-\n\nJ.\n\nAuf die Begründung der Anträge beider Parteien wird – soweit erforderlich – in den\nnachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n-5-\n\nDie Verfahrensleitung zieht in Erwägung:\n\n1.1 Die Haftentlassung während eines Verfahrens setzt nicht zwingend ein Gesuch\nder beschuldigten Person voraus. Auch ohne Haftentlassungsgesuch hat sich\ndie Verfahrensleitung laufend und von Amtes wegen zu versichern, ob die Haftvoraussetzungen noch erfüllt sind (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N. 1 zu Art. 233; Marc\nForster, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl.,\n2014, N. 1 zu Art. 233; Hug/Scheidegger, in Andreas Donatsch et al. [Hrsg.],\nKommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N.\n3 zu Art. 233).\n\n1.2 Obwohl es sich vorliegend um ein Haftprüfungsverfahren von Amtes wegen und\nnicht auf Gesuch hin handelt, werden die Parteien der einfacheren Lesbarkeit\nund Verständlichkeit halber wie folgt bezeichnet: X als Gesuchsteller und die\nStaatsanwaltschaft des Kantons Uri als Gesuchsgegnerin.\n\n2. Sicherheitshaft ist nur zulässig, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens oder\nVergehens dringend verdächtig ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Zum allgemeinen\nHaftgrund des dringenden Tatverdachts muss ein besonderer Haftgrund hinzukommen, nämlich entweder Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr (Art.\n221 Abs. 1 lit. a - c StPO).\n\n3. Die Sicherheitshaft hat zudem dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen.\n\n"}