Die Verfahrensleitung verfügt: 1. Das Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen. 2. X ist wegen Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) bis auf Weiteres in Sicherheitshaft zu behalten. 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus: Fr. 750.-- Gerichtsgebühr Fr. 410.-- Auslagen und Kanzleigebühren Fr. 1ꞌ160.-- Total, gehen vorerst zulasten der Staatskasse Uri. Die Gerichtskosten werden zusammen mit den übrigen Untersuchungs- und Verfahrenskosten X auferlegt, falls er im Zusammenhang mit dem diesem Haftprüfungsverfahren zugrunde liegenden Strafverfahren einer strafbaren Handlung schuldig erklärt wird.