11. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt (Art. 424 StPO i.V.m. Art. 16 Gerichtsgebührenreglement). Diese Kosten gehen vorerst zulasten des Kantons Uri und werden zusammen mit den übrigen Untersuchungs- und Verfahrenskosten dem Gesuchsteller auferlegt, falls er im Zusammenhang mit dem diesem Haftprüfungsverfahren zugrunde liegenden Strafverfahren einer strafbaren Handlung schuldig erklärt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). 12. Die Aufwendungen des amtlichen Verteidigers des Gesuchstellers im vorliegenden Haftprüfungsverfahren werden mit der Hauptsache (OG S 14 8) abgegolten. - 24 -