9.5 Über eine allfällige Sistierung im Berufungsverfahren OG S 14 8 ist vorliegend nicht zu entscheiden. Der Gesuchsteller macht jedoch nicht geltend, dass bereits zum jetzigen Zeitpunkt (ohne Sistierung) das Beschleunigungsgebot verletzt sei. Für eine Verschleppung des Verfahrens gibt es auch keine Hinweise. So erkannte das Bundesgericht keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung vorangetrieben wird (BGE 1B_65/2015 vom 24.04.2015 E. 6). Daran hat sich seit diesem Urteil nichts geändert.