9.4 Der Gesuchsteller macht geltend, dass die von der Staatsanwaltschaft eröffnete Untersuchung im Zusammenhang mit dem möglicherweise vorgetäuschten Mordanschlag auf Y den gleichen Lebenssachverhalt betreffe wie das laufende Berufungsverfahren OG S 14 8. Deshalb müsse letzteres bis zum Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung sistiert werden. Im Falle einer sich aufdrängenden Sistierung sei eine weitere Inhaftierung vor dem Hintergrund der Unschuldsvermutung und des Beschleunigungsgebots nicht verhältnismässig. - 23 -