9.2 Der Gesuchsteller rügt kein Vorliegen einer übermässigen Haftdauer. Das Obergericht hat die Verhältnismässigkeit der Haftdauer jedoch von Amtes wegen zu überprüfen (Marc Forster, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 1 zu Art. 233). In seinem Urteil vom 24. April 2015 (BGE 1B_65/2015) kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Gesamtdauer der bisher erstanden Haft eine erneute Inhaftierung angesichts der zu erwartenden langjährigen Freiheitsstrafe nicht als unverhältnismässig erscheinen lasse (E. 6).