7.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verlängerung der Sicherheitshaft auf Grundlage der Wiederholungsgefahr vorliegend weder angezeigt noch verhältnismässig ist. Ebenso verhält es sich mit Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO. 8. Zum Haftgrund der Ausführungsgefahr: Was die Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) betrifft, so wurde diese in den bisherigen Haftverfahren, soweit sie überhaupt thematisiert wurde, stets verneint (BGE 1B_81/2012 vom 05.03.2012 E. 6; Entscheide Obergericht des Kantons Uri vom 03.01.2012, OG BI 11 8 und 11 10, E. 7d und vom 27.07.2012, OG BI 12 5, E. 7). Daran ist festzuhalten.