7.6 Im Rahmen der Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft ist zu prüfen, ob Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Vorliegend sind dies Massnahmen, die die Wiederholungsgefahr verringern. Dazu ist eine Auflage einer geregelten Arbeit nachzugehen gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. e StPO in Betracht zu ziehen. Diesbezüglich kann festgestellt werden, dass dem Gesuchsteller eine Anstellung bei der A GmbH, zugesichert wurde, sofern er in nächster Zeit aus der Haft entlassen wird und diese Stelle antreten kann (act. 2.2, Beilage).