7.5 Bei der geforderten restriktiven Anwendung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr müssen nun nach mehr als vier Jahren und sieben Monaten (davon - 21 - gut vier Jahre und vier Monate in Haft) gewichtige Hinweise auf eine drohende Wiederholungsgefahr vorliegen. Derartige Hinweise wurden von der Gesuchsgegnerin nicht angeführt und sind auch für das Obergericht aktuell nicht ersichtlich. Für eine sehr ungünstige Rückfallprognose fehlen zurzeit die Grundlagen sowie konkrete Anhaltspunkte.