Aus den dargelegten Gründen ist die Sicherheitshaft vorerst fortzuführen. Sobald die staatsanwaltschaftliche Untersuchung weiter fortgeschritten ist und insbesondere konkretere Untersuchungsergebnisse zum möglichen Schützen vorliegen oder sich für dessen Existenz keinerlei konkrete Hinweise finden lassen, ist eine Fortführung der Sicherheitshaft wegen Kollusionsgefahr fraglich und die Verfahrensleitung wird auf Gesuch hin oder von Amtes wegen eine neue Überprüfung vorzunehmen haben. 7. Zum besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr: