Im Zusammenhang mit dem möglichen Schützen wird die notwendige Intensitätsschwelle ebenfalls überschritten, insbesondere weil sich die Untersuchung durch den ausserordentlichen Staatsanwalt noch im Anfangsstadium befindet. Da jener namentlich noch nicht bekannt ist und infolge dessen noch nicht einvernommen wurde, kann die Kollusionsgefahr zurzeit mit Ersatzmassnahmen nicht entscheidend verringert werden, weshalb sich eine Fortführung der Sicherheitshaft aufdrängt. Ob die notwendige Intensitätsschwelle in Bezug auf weitere Personen ebenfalls erreicht wird, kann deshalb offen bleiben. - 19 -