Da es sich beim Freiheitsentzug um einen sehr schweren Grundrechtseingriff handelt, darf diese Schwelle nicht zu tief angesetzt werden. Das Risiko der Kollusion muss demnach qualifiziert wahrscheinlich und nicht bloss möglich erscheinen (vergleiche Fabio Manfrin, Ersatzmassnahmerecht nach Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Luzern 2014, S. 114). Eine gewisse Kollusionsgefahr kann nie ganz ausgeschlossen werden, selbst während einer Inhaftierung nicht (vergleiche Markus Hug, in Andreas Donatsch et al. (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N. 20 zu Art. 221).