Vorliegend erscheint ein solcher Eingriff in die Grundrechte von S angemessen, da er nicht sehr schwer wiegt. Überdies ist im Strafvollzug eine Kontaktkontrolle zur Sicherstellung einer Strafverfolgung gesetzlich vorgesehen (Art. 84 Abs. 2 StGB). Wenn die Gesuchsgegnerin geltend macht, die Beteiligten würden trotz Ersatzmassnahmen anderweitige nicht zu kontrollierende Kommunikationskanäle auftun, so kann dies tatsächlich nicht ausgeschlossen werden. Dies gilt jedoch ebenso im Falle einer Fortführung der Sicherheitshaft.