Eine solche Kontaktkontrolle ist als Ersatzmassnahme zwar nicht ausdrücklich vorgesehen, die Aufzählung möglicher Ersatzmassnahmen in Art. 237 Abs. 2 StPO ist jedoch nicht abschliessend. Sodann handelt es sich bei dieser Kontaktkontrolle um eine Ersatzmassnahme, die sich nicht direkt gegen den Beschuldigten, sondern gegen eine Drittperson richtet und die deshalb nur besonders zurückhaltend einzusetzen ist (vergleiche Art. 197 Abs. 2 StPO). Vorliegend erscheint ein solcher Eingriff in die Grundrechte von S angemessen, da er nicht sehr schwer wiegt.