leitung hat in dieser Sache zwischenzeitlich ein Entsiegelungsgesuch gestellt. Dementsprechend konnte der mutmassliche Schütze noch nicht einvernommen werden. Da dieser noch nicht ermittelt und einvernommen ist, besteht die konkrete Gefahr, dass der Gesuchsteller auf freiem Fuss versucht sein könnte, diesen – falls er ihm noch nicht bekannt sein sollte – selbst ausfindig zu machen und ihn in widerrechtlicher Art zu beeinflussen. Eine Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung ist deshalb auch im Berufungsverfahren OG S 14 8 ernsthaft zu befürchten und das Bestehen von Kollusionsgefahr somit zu bejahen.