So ist insbesondere der Name des möglichen Schützen, den S gegenüber der Rundschau von SRF genannt haben soll, den Strafbehörden noch nicht bekannt. Auf Editionsverfügungen (Art. 265 StPO) sowohl der Staatsanwaltschaft als auch der Verfahrensleitung hin, hat sich SRF bislang geweigert, den Namen des möglichen Schützen sowie weitere zweckdienliche Informationen zur Abklärung des Sachverhalts herauszugeben, und hat die Siegelung der entsprechenden Unterlagen gemäss Art. 248 StPO beantragt. Die Verfahrens- - 17 -