Es ist deshalb zu prüfen, ob in Bezug auf dieses Verfahren Kollusionsgefahr besteht, wobei die Anforderungen an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr aufgrund der noch nicht sehr weit fortgeschrittenen Untersuchung des ausserordentlichen Staatsanwalts und des noch nicht präzise abgeklärten Sachverhalts tiefer anzusetzen sind. Im Rahmen der Untersuchung des ausserordentlichen Staatsanwalts ist S bereits als Auskunftsperson einvernommen worden. In dieser Einvernahme hat er weder den Namen des mutmasslichen Schützen genannt, noch sich sonst inhaltlich zur Planung und Durchführung des angeblichen Mordkomplotts geäussert.