Aufgrund des Aktenbeizugs werden die Akten der staatsanwaltschaftlichen Untersuchungen auch zu Akten des Berufungsverfahrens OG S 14 8 und müssen vom Gericht in diesem Verfahren (OG S 14 8) beweismässig gewürdigt werden. Es ist deshalb zu prüfen, ob in Bezug auf dieses Verfahren Kollusionsgefahr besteht, wobei die Anforderungen an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr aufgrund der noch nicht sehr weit fortgeschrittenen Untersuchung des ausserordentlichen Staatsanwalts und des noch nicht präzise abgeklärten Sachverhalts tiefer anzusetzen sind.