Die Verfahrensleitung hat deshalb die Staatsanwaltschaft um Zustellung der bereits erstellten und zukünftig noch zu erstellenden Akten ersucht. Aufgrund des Aktenbeizugs werden die Akten der staatsanwaltschaftlichen Untersuchungen auch zu Akten des Berufungsverfahrens OG S 14 8 und müssen vom Gericht in diesem Verfahren (OG S 14 8) beweismässig gewürdigt werden.